Betriebsschließung in Folge von Seuchen

Versicherung Betriebsschließung in Folge von Seuchen

Bevor es zu spät ist.

Häufig genügt schon der bloße Verdacht einer Infektion, um eine vollständige Schließung des Betriebes zu veranlassen. Und genau darauf sollten Betriebe, die gewerblich mit Lebensmitteln umgehen, unbedingt mit einer Betriebsschließungsversicherung vorbereitet sein. Neben der Sorge von Kunden und Mitarbeitern steht der Unternehmer vor einem gravierenden  Problem: Während die Einnahmen fehlen, laufen die Kosten wie Löhne, Gehälter, Miete, Steuer etc. weiter. Sobald die Liquidität erschöpft ist, entsteht eine  existenzbedrohende Situation.



Seuchenfall im Gastronomiebetrieb
Sämtliche Gäste einer Hochzeitsgesellschaft erkranken nach dem Essen in Ihrem Restaurant. Es werden bei einigen Gästen Salmonellen nachgewiesen. Das Gesundheitsamt überprüft Ihren Betrieb, nimmt Lebensmittel- und Stuhlproben Ihrer Mitarbeiter. Das Amt für Lebensmittelüberwachung ordnet daraufhin die Schließung Ihres Betriebes wegen dringendes Verdachtes auf Lebensmittelvergiftungen und akute Gesundheitsgefahr an. Bis zur erneuten Abnahme und Freigabe Ihres Betriebes im Rahmen der behördlichen Nachkontrolle bleibt der Betrieb sechs Tage geschlossen.

Lebensmittelvergiftung
Im eigenem Gasthof wird einigen Gästen so übel, dass sie sich erbrechen. Die Gäste werden ärztlich versorgt. Als Sofortmaßnahme ordnet der Amtsarzt noch am selben Abend, wegen dringenden Verdachts auf Lebensmittelvergiftung, die Vernichtung sämtlicher unverpackten und angebrochenen verpackten Lebensmittel in Küche und Kühlräumen an sowie eine gründliche Reinigung aller Betriebräume und anschließender Desinfektion durch einen staatlichen geprüften Desinfektor an.

Viren im Seniorenheim
Mehrere Bewohner eines Alten- und Seniorenheimes erkranken an Brechdurchfall, wobei bei einem Bewohner der Norwalkvirus festgestellt wird. Nachdem der Betreiber diese Erkrankung ordnungsgemäß beim Gesundheitsamt gemeldet hat, ergehen entsprechende gesundheitsbehördliche Anordnungen gegenüber dem Betreiber. Unter anderem wurde ein Tätigkeitsverbot für das erkrankte Personal verhängt und strenge Hygienemaßnahmen, wie das Tragen von Schutzkleidung und Mundschutz angeordnet.

Geeignet für alle Betriebe, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten, verpacken oder verteilen.

Die Schließung Ihres Betriebes aufgrund behördlicher Veranlassung wegen Seuchengefahr.

  • fortlaufende Kosten, Wiedereröffnungskosten
  • Warenschäden – behördlich angeordnete Entseuchung, deren Vernichtung sowie die Kosten der Entseuchung der Waren, die im Verdacht stehen, mit Erregern befallen zu sein.
  • Desinfektionskosten – die entstehen bei behördlich angeordnet oder durch Hinweis auf gesetzliche Vorschriften durchgeführten Desinfektionen.
  • Aufwendungen von Lohnkosten – im Betrieb beschäftigte Personen, denen wg. Erkrankung an Seuchen, Verdacht auf Ansteckung oder Infektionen, die Tätigkeit im versicherten Betrieb behördlich verboten wird.
  • Kosten für behördlich angeordnete Ermittlungs- oder Beobachtungsmaßnahmen des Bundesseuchengesetzes.
  • Schäden die durch Naturereignisse, durch Grundwasser oder Ableitung von Betriebswässern entstehen.
  • Schäden an Schlachttieren, die nach Beschauung für nicht tauglich erklärt und die nach Einfuhr von der Fleischbeschauung für untauglich erklärt wurden.
  • Schäden an Waren die bereits bei Lieferung an den Betrieb verseucht waren.
  • Schäden für die der Versicherungsnehmer Anspruch auf Entschädigung des Staates hat.

Versicherungsschutz besteht in den im Versicherungsvertrag genannten Gebäuden, oder Grundstücken.

Die Betriebe werden in unterschiedliche Betriebsartenkataloge eingeteilt. Die Tagesentschädigung sollte höchstens 110% des Beitrages ausmachen, der an Geschäftskosten und Gewinn auf einen Tagesumsatz entfällt. Die  Tagesentschädigung wird nach Jahresumsatzsumme - Wareneinsatz =  Rohertrag/360 Tage berechnet und gegebenenfalls um einen Sicherheitszuschlag erhöht.

  • Der Versicherungsnehmer erhält im Falle der behördlich angeordneten Schließung eines Betriebes, die dokumentierte Tagesentschädigung bis zur gewünschten Dauer (üblich sind 30 bzw. 60 Tage).
  • Warenschäden im Falle einer behördlich angeordneten Vernichtung der Ware eines Betriebes je nach gewählter Versicherungssumme

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