Wenn Sie die Wahl haben, sollte Ihnen die Entscheidung nicht schwer fallen!
Die Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen werden immer höher, Zuzahlungen belasten die Versicherten zusätzlich. So können für Medikamente, Hilfsmittel oder Zahnersatz schnell zusätzliche Kosten entstehen, mit denen man gar nicht gerechnet hat. Darüber hinaus kann die gesetzliche Krankenversicherung für Sie und Ihre Familie nur eine Grundversorgung bieten.
Dentaler Vorteil
Der Kunde geht zum Zahnarzt, weil er Zahnersatz benötigt. Als Privatpatient werden ihm achtzig Prozent aller anfallenden Kosten erstattet. Er besucht einen stadtbekannten Zahnarzt, der für seine Dienstleistung über dem 3,5fachen Satz der GOZ berechnet. Der Kunde erhält zwei Inlays und zwei Goldkronen, die beide aus Kostengründen von der gesetzlichen Krankenkasse nicht bezahlt werden.
Ambulanter Vorteil
Am nächsten Tag besucht er seinen Hausarzt und kann ohne zu warten direkt zum Arzt gehen, da seine Wartezeit wegfällt. Auch hier wird der Privatpatient bevorzugt.
Stationärer Vorteil
Ein Monat später hat die Person einen Unfall mit dem Auto und kommt ins Krankenhaus. Hier wird die Person direkt in ein Einzelzimmer gebracht und vom Privatarzt betreut. Dieser verfügt über mehr Erfahrung und mehr Know-how, welches natürlich auch ein Vorteil für den Patienten und dessen Genesung ist. Die Ruhe im Einzelzimmer stellt ebenfalls eine beträchtliche Annehmlichkeit für den Patienten dar.
Grundsätzlich kann sich jeder selbstständig oder freiberuflich Tätige (z. B. niedergelassene Ärzte, Notare, Architekten) und auch Studenten und Beamte ohne Einkommensgrenze privat versichern.
Mit der neuen Gesundheitsreform hat die Bundesregierung die Wechselmöglichkeiten von der GKV in die PKV zum Jahreswechsel 2011 wieder erleichtert und vor allem die dreijährige Wartefrist nach Erreichen der Jahresarbeitsentgelt-Grenze wieder abgeschafft. Einige Krankenkassen hatten jedoch ihren Mitgliedern, die in einem Wahltarif versichert sind, trotz Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt-Grenze zum Jahresende 2010 den Wechsel in die PKV verweigert. Als Begründung wurde die Bindefrist angeführt.
Das Bundesversicherungsamt (BVA) hat nun in einem Rundschreiben klargestellt, daß die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgelt-Grenze auch dann beendet werden kann, wenn eine Bindung an einen Wahltarif besteht. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten Statuswechsel wegen Versicherungsfreiheit, auf den die Mindestbindungsfrist keine Anwendung findet.
Mit einem zusätzlichen Krankentagegeld können Sie einen Verdienstausfall aus beruflicher Tätigkeit bei längerer 100%iger Arbeitsunfähigkeit absichern.
Zusätzlich kann wahlweise folgendes versichert werden:
1. Die private Krankenversicherung kalkuliert risikogerechte Beiträge. Diese sind abhängig vom gewählten Leistungsumfang.
2. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Krankenkassen, die einen vom Einkommen abhängigen Solidarbeitrag erheben, richten sich die Beiträge der Privaten Krankenversicherung nach der versicherten Leistung - in Abhängigkeit vom Eintrittsalter, dem Geschlecht und dem Gesundheitszustand zu Beginn der Versicherung.
3. Dieses Äquivalenzprinzip soll sicherstellen, dass Gruppen mit gleichen Risiken dieselben Beiträge zahlen, die dann auch ausreichen, die in dieser Gruppe anfallenden Versicherungsleistungen zu erbringen.
Für Personen ab 55 Jahren ist die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr möglich. Wer allerdings keine Krankenversicherung hat und der gesetzlichen Krankenversicherung zuordenbar ist oder zuletzt in der GKV versichert war, muss wieder aufgenommen werden. Aber er muss damit rechnen, dass die Krankenkasse Beiträge rückwirkend zum April 2007 von ihm verlangt, da ab dieser Zeit die Versicherungspflicht in der GKV begonnen hat.
Für Arbeitnehmer ist die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung in 2023 nur möglich, wenn ihr Bruttoverdienst unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 66.600 Euro fällt, also monatlich 5.500 Euro. Ist dies der Fall, ist der Arbeitnehmer wieder pflichtversichert, aber auch hier gibt es Ausnahmen, z. B. wenn der Arbeitnehmer schon vor dem 1.1.2003 in der privaten Krankenversicherung versichert war. Dann gilt für den Arbeitnehmer, dass er im Jahr 2023 unter 59.850 Euro Bruttoverdienst haben muss, damit er wieder pflichtversichert wird.
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